Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter hat, wer 1.) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und 3.) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist. Die Unterhaltsleistung wird längstens für 72 Monate gezahlt.
Beantragung des Unterhaltsvorschusses
Anträge können beim Fachbereich II, Soziale Dienste, gestellt werden. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist das Jugendamt (Unterhaltsvorschuss) des Main-Kinzig-Kreises (Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen, Telefon 06051/85-0).

