Befreiung von Rundfunkgebühren
Seit 01.04.2005 können Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, auf die eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) zutrifft.
Voraussetzungen für die Befreiung
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches).
3. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes.
7a. Blinde oder nicht vorrübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung.
7b. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
8. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit der erforderlichen Unterlage an die GEZ, 50656 Köln zu senden.
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Anträge sind beim Fachbereich II, Soziale Dienste, erhältlich. Hier kann auch die Vorlage des Originals bestätigt werden. In diesem Fall muss dem Antrag nur eine einfache Kopie des Leistungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises beigefügt werden.
Bei den Nummern 7a, 7b und 8 muss die Befreiungsvoraussetzung durch Vorlage des aktuellen Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Der Ausweis muss das „RF-Merkzeichen" aufweisen.

