Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG) regelt die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen durch insbesondere folgende ärztliche Untersuchungen:
- Erstuntersuchung (§ 32 JarbSchG),
- Erste Nachuntersuchung (§ 33 JarbSchG),
- Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JarbSchG),
- Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JarbSchG)
Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden nach § 1 des Gesetzes für die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem JarbSchG von den Gemeinden ausgegeben. Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist gebührenfrei.
Untersuchungsberechtigte
Zur Inanspruchnahme dieser Untersuchungen sind nur Jugendliche im Sinne des JarbSchG berechtigt, d. h. Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Kosten der Untersuchung
Die Kosten der vorgenannten Untersuchungen trägt gemäß § 44 JarbSchG das Land. Sie werden dem untersuchenden Arzt nur erstattet, wenn dieser seiner Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

