Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG) regelt die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen durch insbesondere folgende ärztliche Untersuchungen:

  • Erstuntersuchung (§ 32 JarbSchG),
  • Erste Nachuntersuchung (§ 33 JarbSchG),
  • Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JarbSchG),
  • Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JarbSchG)

Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden nach § 1 des Gesetzes für die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem JarbSchG von den Gemeinden ausgegeben. Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist gebührenfrei.

Untersuchungsberechtigte

Zur Inanspruchnahme dieser Untersuchungen sind nur Jugendliche im Sinne des JarbSchG berechtigt, d. h. Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Kosten der Untersuchung

Die Kosten der vorgenannten Untersuchungen trägt gemäß § 44 JarbSchG das Land. Sie werden dem untersuchenden Arzt nur erstattet, wenn dieser seiner Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

« Zurück zur Übersicht

Ihr Ansprechpartner

Andrea Oppermann
Zimmer 02
Telefon: (06183) 801-34
Fax: (06183) 801-83
E-Mail: a.oppermann@neuberg.eu

 

Suche

 

Werden Sie Interviewer beim Zensus 2011!
» Zur Website

Hessen-Finder

Hessenweit Auskünfte und Informationen zu Lebenssituationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw.
» Zur Website

Seniorenbeirat

Ausführliche Infos zur Arbeit des Neuberger Seniorenbeirats finden Sie auf den Seiten des "Sozialnetz Hessen".
» Zur Website

 
 

Gemeindeverwaltung Neuberg
In den Gräben 15, 63543 Neuberg
Telefon (06183) 801-0, Telefax (06183) 801-80
E-Mail rathaus@neuberg.eu